Schutz für Mieter bei Einkommensausfällen
Mieter, die wegen der Corona-Krise ihre Miete nicht zahlen können, müssen bis Ende Juni keine Kündigung befürchten. So sieht es ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor.
Die turbulente Zeit rund um die Ausbreitung des Corona-Virus hat in der Bundesrepublik Deutschland für erhebliche Einschränkungen in allen Bereich geführt – sowohl für das Privatleben als auch für die Wirtschaft. Um die Folgen der Pandemie für alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie für Gerichte und Staatsanwaltschaften abzufedern, wird das Parlament von der Bundesregierung unterstützt. Der gestern beschlossene Gesetzesentwurf soll noch in dieser Woche durch den Bundestag beschlossen werden.
Wer wegen Einkommensverlusten in Folge der Corona-Krise seine Mietzahlungen nicht mehr begleichen kann, soll nach diesem Gesetzentwurf geschützt werden. Mögliche Kündigungen von Miet- und Pachtverträgen dürfen wegen krisenbedingter Mietrückstände, nach dem Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums, zwischen dem 1. April und dem 30. Juni nicht ausgesprochen werden. Eine Verlängerung des Mietmoratoriums ist bis März 2021 möglich.
Achim Schneider, Geschäftsführer der meyer & partner Hausverwaltung GmbH aus Südwestfalen, begrüßt die Pläne der Bundesregierung: „In dieser besonderen Zeit benötigen wir für die Bürger und Bürgerinnen sowie die Wirtschaft besondere Regelungen. Zu den Einschränkungen im öffentlichen Leben kommen nun auch noch finanzielle Sorgen. Die Angst seine Wohnung oder sein Geschäft aufgrund finanzieller Engpässe zu verlieren ist groß und sollte niemand haben. Mieter werden durch den Gesetzesentwurf unterstützt und können so aufatmen. Diese Sorgen bekommen wir auch in unserer Hausverwaltung zu spüren. Aktuell sind vorwiegend gewerbliche Mieter von den finanziellen Einbußen betroffen.”
Der Gesetzesentwurf soll die Bürgerinnen und Bürger beruhigen, jedoch sollte man sich darauf auch nicht ausruhen. Denn Mieter und Pächter, die ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen können, müssen ihre finanziellen Einbußen als Corona-Folge belegen können. Die Verpflichtung zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt weiterhin bestehen – ebenso für vertraglich vereinbarte Pachtverträge.
Die gesonderten Regelungen im Entwurf sollen zeitlich begrenzt gelten und mit Ende der derzeitigen Ausnahmesituation die Rückkehr zur bisherigen Rechtslage sichern.
Das Team von meyer & partner stellt zurzeit eine Übersicht für alle betroffenen Kunden der meyer & partner Hausverwaltung zusammen. Wir sind für Sie da – gerne helfen wir Ihnen bei Fragen weiter.
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